Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
KRUCH Railway Innovations GmbH & Co. KG
(nachfolgend KRUCH genannt),
1230 Wien, Pfarrgasse 87
(FN462469b des Firmenbuches des HG Wien)
1. GELTUNGSBEREICH
Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für alle, auch zukünftigen, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von KRUCH abgeändert oder ausgeschlossen werden. Den Einkaufsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn KRUCH ihnen nicht nochmals nach Eingang bei KRUCH ausdrücklich widerspricht. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung von KRUCH gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als angenommen.
Für Kunden, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen nur insoweit, als ihnen nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
Änderungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS
Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
Ein Vertrag zwischen KRUCH und dem Kunden kommt nach Eingang der Bestellung durch Versendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch KRUCH oder durch Übergabe respektive Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung zustande.
Es steht KRUCH frei, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, ohne dass KRUCH die dem Kunden allenfalls entstandenen/entstehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen hat.
KRUCH ist berechtigt, Bestellungen des Kunden auch nur teilweise – dies teilt KRUCH dem Kunden in der Auftragsbestätigung mit – anzunehmen, sofern die Teillieferung/Teilleistung für den Kunden nicht unzumutbar ist. Bei Teillieferungen/Teilleistungen hat der Kunde lediglich das auf die übergebenen/gelieferten Waren/erbrachten Leistungen entfallende Entgelt zu bezahlen.
3. ANGABEN UND PREISE
Angaben egal welcher Art – dies betrifft insbesondere Preise, Mengen, Beschreibungen, Abbildungen, Daten etc. – sind freibleibend und verstehen sich vorbehaltlich allfälliger Fehler, insbesondere Druck- und Satzfehler.
Alle angegebenen Preise beruhen auf den gegenwärtigen Kosten für Material, Energie und Löhne und verstehen sich – sofern nicht anders angegeben – netto ab Standort des Lieferwerkes, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie der Kosten für Versand, Verpackung und Nachnahmegebühren.
Liegt zwischen Auftragserteilung und Ausführung ein längerer Zeitraum bzw. besteht ein Rahmenvertrag für fortlaufende Liefer- bzw. Bearbeitungstätigkeit und ändern sich in diesem Zeitraum die Preise, insbesondere durch eine Erhöhung von Steuern, Abgaben, Zöllen, Rohstoffpreisen, Kollektivvertragslöhnen oder Energiekosten, ist KRUCH berechtigt, zum Zeitpunkt der Lieferung eine entsprechende Preiserhöhung vorzunehmen.
Mehrkosten, die aus dem ungeeigneten Zustand von kundenseitig beigestellten Materialien entstehen, werden von KRUCH gesondert in Rechnung gestellt.
4. LIEFERFRISTEN UND LIEFERUNG
Angegebene Lieferfristen sind nicht verbindlich, KRUCH wird diese aber mit Maßgabe der folgenden Bestimmungen so präzise wie möglich einhalten.
Eine angegebene Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung von KRUCH, sofern in diesem Zeitpunkt alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, beginnt die angegebene Lieferzeit erst nach Vorliegen aller zuvor wiedergegebenen Voraussetzungen zu laufen.
Die Einhaltung der Lieferfrist steht auch unter der Voraussetzung richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Eine sich abzeichnende Verzögerung teilt KRUCH dem Kunden sobald als möglich mit.
Eine angegebene Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ende der Liefergegenstand das Werk von KRUCH verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware dem Kunden mitgeteilt worden ist.
KRUCH ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfange berechtigt. Mehr- und Minderlieferungen der vereinbarten Menge bis zu 10% sind zulässig.
5. VERSAND, GEFAHRENÜBERGANG UND ABNAHME
Die Erfüllung der mit KRUCH zustande gekommenen Verträge erfolgt durch Übergabe der Ware in den Geschäftsräumlichkeiten bzw. durch Übergabe an den Frachtführer.
Mangels abweichender Vereinbarung bestimmt KRUCH den Transportweg und die Transportmittel ohne Verantwortung für den billigsten oder schnellsten Weg.
Die Gefahr der Beschädigung oder des Unterganges der Ware geht mit Übergabe der Ware an den Kunden bzw. den Frachtführer, spätestens aber mit dem Verlassen des Firmengeländes von KRUCH auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über. Die gelieferten Waren sind vom Kunden sofort bei Übernahme auf Transportschäden zu prüfen und deren allfälliges Vorliegen zu dokumentieren. KRUCH wird den Kunden bei der Geltendmachung allfälliger Ansprüche gegen den Transporteur angemessen unterstützen.
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die KRUCH nicht zumindest grob fahrlässig verschuldet hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Kunden auf ihn über.
6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist – sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart – ohne jeden Abzug zu erfolgen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind von dem Kunden Verzugszinsen in der Höhe von 9,2% p.a. über dem Basiszinssatz zu bezahlen, sofern KRUCH nicht einen höheren Schaden etwa durch Darlehensaufnahme erleidet – in diesem Fall hat der Kunde diesen höheren Schaden zu ersetzen.
KRUCH behält sich vor, Lieferungen nur gegen Leistung einer Anzahlung oder vollständiger Vorauszahlung oder per Nachnahme vorzunehmen.
Sollten Umstände vorliegen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden mindern, ist KRUCH – sollte der Kunde nicht bereit sein, ausreichende Sicherheiten zur Verfügung zu stellen oder eine vollständige Vorauszahlung ablehnen – auch zum Vertragsrücktritt berechtigt. In diesem Fall stehen dem Kunden keinerlei Ansprüche gegenüber KRUCH zu.
7. AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNG:
Ein Recht zur Aufrechnung mit von dem Kunden behaupteten Gegenforderungen steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig gerichtlich festgestellt, von KRUCH anerkannt worden ist oder in rechtlichem Zusammenhang mit der Forderung von KRUCH steht.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden grundsätzlich nicht zu, außer zwingende gesetzliche Bestimmungen sehen ein solches Recht vor.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Bruttokaufpreises zuzüglich aller Verzugszinsen, Nebengebühren und allfälliger Rechtsverfolgungskosten im alleinigen Eigentum von KRUCH. Noch nicht vollständig bezahlte Waren darf der Kunde ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von KRUCH weder entgeltlich noch unentgeltlich an Dritte weitergeben oder verpfänden.
Im Falle einer Pfändung durch einen Gläubiger des Kunden oder für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden mangels kostendeckenden Vermögens, ist der Kunde verpflichtet, KRUCH dies unverzüglich schriftlich unter Angabe aller relevanten Daten bekanntzugeben. Im Falle des Zuwiderhandelns gegen die in diesem Absatz genannten Verpflichtungen hat der Kunde KRUCH für alle Schäden und Aufwendungen, die durch das Zuwiderhandeln entstehen, schad- und klaglos zu halten.
9. VERPACKUNG UND RÜCKLIEFERUNG VEREDELTER WAREN
Generell erfolgt die Anlieferung sowie die Rücklieferung der von KRUCH zu veredelnden Ware in den kundeneigenen Verpackungen oder kundeneigenen Transportbehältern.
Stellt der Kunde für die Rücklieferung kein taugliches Verpackungsmaterial zur Verfügung, ist KRUCH berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden für die Rücklieferung ordnungsgemäß zu verpacken.
10. GEWÄHRLEISTUNG
Der Kunde hat die ihm übergebenen/gelieferten Waren respektive erbrachten Leistungen unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und allfällige Mängel schriftlich binnen einer angemessenen Frist von 5 Werktagen bei sonstigem Verlust aller Gewährleistungsansprüche, des Rechtes auf Schadenersatz aus diesem Mangel und der Irrtumsanfechtung, zu rügen. Bei berechtigten Mängelrügen ist KRUCH berechtigt, nach eigener Wahl die Mängel durch Verbesserung oder Austausch zu beheben. Ist die Mängelbehebung unmöglich oder untunlich oder ist KRUCH nicht in der Lage eine gleichwertige mängelfreie Ware zu liefern/Dienstleistung zu erbringen, ist der Kunde zur Preisminderung oder, wenn es sich nicht um geringfügige Mängel handelt, zur Wandlung berechtigt. Für Kunden, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des ABGB und des KSchG.
11. SCHADENERSATZ UND HAFTUNG
Für direkte Schäden jeder Art – ausgenommen Personenschäden – einschließlich der Schäden aus Nichterfüllung des Vertrages, aus deliktischen Handlungen oder Unterlassungen und aus Mängeln haftet KRUCH nur, soweit KRUCH solche Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Eine Haftung von KRUCH für indirekte Schäden und sonstige Schäden ist jedenfalls ausgeschlossen.
Sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, sind jegliche Schadenersatzansprüche des Kunden mit dem Auftragswert limitiert.
Die Ansprüche aus der Produkthaftung werden hierdurch nicht berührt.
12. GEISTIGES EIGENTUM, VERTRAGSSTRAFE UND GEHEIMHALTUNG
Der Kunde erwirbt durch die Bestellung oder Lieferung von Waren von KRUCH, die Erbringung von Leistungen durch KRUCH oder die Übermittlung von Unterlagen (Plänen, Skizzen etc.) durch KRUCH keinerlei geistige Eigentumsrechte an den Waren, Leistungen oder Unterlagen. Sämtliche von KRUCH zur Verfügung gestellte Waren, Leistungen und/oder Unterlagen bleiben im alleinigen geistigen Eigentum von KRUCH. Von KRUCH übermittelte Unterlagen können jederzeit von KRUCH zurückgefordert werden.
Der Kunde ist verpflichtet, jegliche KRUCH oder Dritten zustehenden geistigen Eigentumsrechte an den Waren, Leistungen und Unterlagen zu wahren. Jede Verwendung, insbesondere der Nachbau, die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, ist ausdrücklich untersagt.
Im Falle eines Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen aus diesem Kapitel 12. verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 100.000,00 pro Verstoß zuzüglich EUR 10.000,00 pro Tag, an dem der Verstoß andauert.
Die Geltendmachung von über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schäden aus dem Titel des Schadenersatzes oder jedweder anderen Rechtsgrundlage durch KRUCH bleibt unbenommen.
Der Kunde verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung mit KRUCH zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.
Werden vom Kunden Waren oder Unterlagen an KRUCH zur Verfügung gestellt oder Leistungen an KRUCH erbracht, die Rechtsschutz einschließlich Urheberrechtsschutz genießen, gilt ein uneingeschränktes, jedoch nicht ausschließliches Nutzungsrecht von KRUCH an diesen Waren, Unterlagen und/oder Leistungen als vereinbart.
13. ERHEBUNG, VERARBEITUNG UND NUTZUNG PERSONENBEZOGENER DATEN DES KUNDEN
Der Kunde stimmt zu, dass die Verwendung der in seiner Bestellung/in dem Kaufvertrag angeführten Daten über ihn für Zwecke der Datenverarbeitung, Buchhaltung und Kundenevidenz gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Die Daten werden ausschließlich zur Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften und zur Abwicklung der Bestellung und des Zahlungsverkehrs verwendet. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte ist nur dann zulässig, wenn dies für die Vertragsabwicklung unbedingt erforderlich ist, der Kunde zugestimmt hat oder zwingende gesetzliche Bestimmungen die Preisgabe erfordern.
Der Kunde ist damit einverstanden, über aktuelle Produkte und Leistungen von KRUCH per E-Mail informiert zu werden; diese Zustimmung kann der Kunde jederzeit schriftlich widerrufen.
14. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Firmensitz von KRUCH, Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das für Handelssachen in Wien sachlich zuständige Gericht, doch kann KRUCH nach Wahl auch ein für den Kunden sonst zuständiges Gericht anrufen. Anzuwenden ist österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
15. VERBRAUCHERGESCHÄFTE
Falls diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einem Verbrauchergeschäft im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde liegen, gelten sie unter Berücksichtigung der Bestimmungen des KSchG und des ABGB. Sofern Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen im Widerspruch zu zwingenden Bestimmungen des KSchG stehen, gelten die jeweiligen gesetzlichen Verbraucherschutzbestimmungen – die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen wird dadurch nicht berührt.
16. AUSLÄNDISCHE KUNDEN
Für Kunden, deren Bestellung aus Österreich in ein anderes Land exportiert werden soll, gelten grundsätzlich die Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, jedoch mit folgender Maßgabe:
bereits bei der Bestellung hat der Kunde seine UID-Nummer anzugeben – sollte dies unterbleiben oder kein Steuerabkommen bestehen, stellt KRUCH die österreichische Umsatzsteuer in Rechnung und der Kunde hat den Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer zu bezahlen;
der Kunde hat alle im Zusammenhang mit der Ausfuhr aus Österreich, dem Transport und der Einfuhr im Bestimmungsland stehenden Kosten, Steuern, Abgaben und Aufwendungen zu tragen;
bei Lieferungen, die zu verzollen sind, obliegt die Verzollung ausschließlich dem Kunden, der auch die Kosten dafür zu tragen hat;
sollte eine Zertifizierung der von dem Kunden gekauften Produkte notwendig sein, obliegt die Erlangung der Zertifizierung ausschließlich dem Kunden, der auch die Kosten dafür zu tragen hat. Die für die Erlangung der Zertifizierung allenfalls notwendigen Produktdaten und Informationen stellt KRUCH dem Kunden gegebenenfalls zur Verfügung, diesen Zusatzaufwand hat der Kunde zu tragen;
sollte für die Ausfuhr eine Exportlizenz erforderlich sein, hat der Kunde auf seine Kosten eine solche zu beschaffen, respektive KRUCH die Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erwirkung einer Exportlizenz zu ersetzen;
die Übergabe an den Kunden erfolgt wie auch der Gefahrenübergang gemäß Incoterms 2020 EXW (ex works).
17. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die zur Gänze oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Stand März 2021